STATUTEN

SWISS RAFTING FEDERATION

Fédération Suisse de Rafting
Schweizerischer Rafting Verband
Federazione Svizzera di Rafting

Mitglied der
WORLD RAFTING FEDERATION
WRF

www.swissraftingfederation.ch                                    e-mail: rafting@swissraftingfederation.ch

Post-Adresse:
SWISS RAFTING FEDERATI ON
Postfach 73
CH-1226 THONEX

 

STATUTEN 2004

1. NAME, SITZ UND ZWECK

1.1 Unter dem Namen «Swiss Rafting Federation» (Fédération Suisse de Rafting, Schweizerischer Rafting Verband, Federazione Svi-zzera di Rafting) besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
1.2 Der Sitz des Schweizerischen Rafting Verbands befindet sich an der Adresse seines Präsidenten.
1.3 Der Verband hat folgende Ziele:
1.3-1 Ermittlung einer Vereinfachung und Vereinheitlichung der kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen betreffend kommerzielles Rafting
1.3-2 Das Wahren der Interessen der Guides und der Raftingunternehmen
1.3-3 Aus- und Weiterbildung von Guides im Tätigkeitsgebiet «Rafting»
1.3-4 Gegenseitige Anerkennung schweizerischer und ausländischer Lizenzen
1.3-5 Festlegung von Sicherheitsstandards
1.3-6 Dienstleistungen zugunsten der Mitglieder
1.3-7 Enge Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport BASPO, anderen Bundes- und kantonalen Behörden, öffentlichen Institutionen und Berufsverbänden
1.3-8 Zusammenarbeit mit der International Rafting Federation
1.3-9 Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes.

2. MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen offen, welche irgendwelche Beziehung zum Tätigkeitsbereich «Rafting» haben:

Arten der Mitgliedschaft:
2.1 Einzelmitglieder: Rafting-Guides und andere natürliche Personen
2.2 Raftingunternehmen
2.3 Verbände
2.4 Ehrenmitglieder

Erwerb der Mitgliedschaft
2.5 Mitglied der Swiss Rafting Federation wird, wer sich anmeldet und seinen Beitrag bezahlt.
2.6 Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

Rechte und Pflichten der Mitglieder
2.7 Die Mitglieder der Swiss Rafting Federation haben das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben.
2.8 Die Mitglieder profitieren von den Dienstleistungen der Swiss Rafting Federation und von den vom Verband ausgehandelten Vorteilen bei Behörden, Partnern und Sponsoren.
2.9 Die Mitglieder leisten ihre Beiträge und halten sich an die durch die Swiss Rafting Federation erlassenen Statuten, Reglemente und Anweisungen.

Beendigung der Mitgliedschaft
2.10 Die Mitgliedschaft bei der Swiss Rafting Federation endet, bei natürlichen Personen, mit dem Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung, sowie durch Austritt oder Ausschluss.
2.11 Der Austritt ist auf Ende eines Geschäftsjahres, mittels schriftlicher Kündigung mindestens 1 Monat zuvor, möglich.
2.12 Mitglieder, welche die Statuten und Richtlinien der Swiss Rafting Federation verletzen, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, das Ansehen des Verbands schädigen oder sonstwie den Verbandsinteressen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
2.13 Gegen den Ausschluss kann binnen 30 Tagen an die Gene-ralversammlung rekurriert werden.

3. ORGANISATION
Organe der Swiss Rafting Federation sind:
3.1 Die Generalversammlung, oberstes legislatives Organ
3.2 Die Leitung und der Vorstand, exekutives Organ
3.3 Arbeits- und Projektgruppen
3.4 Revisoren
3.5 Bei der Wahl und Bestellung der Organe ist, soweit möglich, auf eine ausgewogene regionale und sprachliche Vertretung zu achten.
3.6 Als Organe wählbar sind nur Mitglieder der Swiss Rafting Federation. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Fachspezialis-ten in den Arbeits- und Projektgruppen sowie die Revisionsstelle.

4. GENERALVERSAMMLUNG
4.1 Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen, in der Regel innerhalb der ersten drei Monate des Ge-schäftsjahres.
4.2 Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können unter Angabe der Verhandlungsgegenstände die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen (Art. 64 ZGB), wel-che innerhalb von zwei Monaten ab Einreichen des Begehrens stattzu-finden hat (Poststempel ist ausschlaggebend).
4.3 Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstag per Brief, E-mail oder Veröffentli-chung in der offiziellen Zeitschrift des Verbandes. Die Verhandlungsge-genstände sind mit der Einladung bekanntzugeben.
4.4 Jedes Swiss Rafting Federation Mitglied hat das Recht, zuhanden der Generalversammlung – per eingeschriebenen Brief bis spätestens Ende Dezember (Poststempel) an den Präsidenten – Anträge zu stellen.
4.5 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.
4.6 Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler.
4.7 Der Sekretär führt das Protokoll über die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeichnen.
4.8 Die Generalversammlung ist das oberste legislative Organ der Swiss Rafting Federation. Alle gefassten Beschlüsse müssen be-folgt werden.
4.9 Beschlüsse können einzig zu den auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenständen gefasst werden.

5. TEILNAHME UND STIMMBERECHTIGUNG ANLÄSSLICH DER GENERALVERSAMMLUNG
5.1 Nur Mitglieder sind stimmberechtigt. Vertreter von der SRF angehörigen Firmen, Vereinen, Verbänden oder Gruppen müssen von ihrem Unternehmen oder Verein schriftlich bevollmächtigt sein. Natürliche Mitglieder müssen ihre Identität bestätigen können.
5.2 Stimmenanzahl:
Natürliche Personen (Guides usw.) 1 Stimme
Juristische Personen 2 Stimmen
5.3 Der Präsident oder Vorstandsmitglieder, welche gleichzeitig ein Unternehmen, einen Verein, Verband oder andere Gruppe Mitglied der SRF vertritt, verfügt über die unter 5.2 aufgeführten Stimmen.
5.4 Ein Vereinsmitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Vereinsmitglied an der Generalversammlung vertreten lassen. Niemand kann mehr als ein weiteres Mitglied vertreten.
5.5 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5.6 Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder stimmen mit. Bei Stimmengleichheit für Beschlüsse hat der Vorsitzende den Stich-entscheid. Bei Stimmengleichheit bei Wahlen muss eine zweite oder dritte Abstimmung durchgeführt werden.
5.7 Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen unter Vorzeigen der Stimmenzahlmarke, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlos-sen wird.

6. KOMPETENZ DER GENERALVERSAMMLUNG
Die Generalversammlung ist das oberste legislative Organ der Swiss Rafting Federation. Folgende Kompetenzen stehen ihr zu:
6.1 Festsetzung und Änderung der Statuten.
6.2 Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Vorstandes
6.3 Wahl der Revisionsstelle
6.4 Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
6.5 Genehmigung der Jahresrechnung
6.6 Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
6.7 Genehmigung des Budgets
6.8 Beschlussfassung über in der Traktandenliste aufgeführte Anträge
6.9 Festsetzung der Jahresbeiträge
6.10 Ernennung von Ehrenmitgliedern
6.11 Entscheid über Rekurse

7. LEITUNG UND VORSTAND
7.1 Die Leitung führt die Geschäfte des Verbands und vertritt ihn im Rahmen der Statuten.
7.2 Finanzielle Verpflichtungen müssen kollektiv von zwei Leitungsmitgliedern unterzeichnet werden.
7.3 Die Leitung umfasst mindestens 3 Personen: Präsident, Sekretär und Kassier. Eine Erweiterung der Leitung ist möglich: Vize-präsident, Vizesekretär, Vizekassier. Diese Ämter sind unentgeltlich.
7.4 Der Vorstand besteht aus der Leitung, freiwilligen Mitgliedern, welchen eine Aufgabe zugeteilt wird, sowie der Kommissionsprä-sidenten. Diese Ämter sind unentgeltlich.
7.5 Die Leitung und der Vorstand werden in geraden Jahren von der Generalversammlung für eine Dauer von 2 Jahren gewählt, gemäss Vorschlag durch die Leitung. Ihre Mitglieder sind wiedererwählbar.
7.6 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft die Geschäfte es erfordern.
7.7 Die Einladung muss die zur Sprache kommende Traktandenliste enthalten.
7.8 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Präsident hat im Falle von Stimmengleichheit den Stichentscheid.
7.9 Für Beschlussfassung über nicht in der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte müssen alle anwesenden Mitglieder einverstanden sein.
7.10 Die Vorstandssitzung kann durch den Versand der Fragen per E-mail an die Vorstandsmitglieder ersetzt werden.
Die innerhalb 7 Tagen erhaltenen Antworten haben Beschlusswert.
7.11 Über Verhandlungen sowie E-mail Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom Präsidenten zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern zu verteilen ist.

8. AUFGABEN DER LEITUNG UND DES VORSTANDS
8.1 Die Leitung vertritt die Swiss Rafting Federation mit der Hauptaufgabe, mit Behörden in der Schweiz und im Ausland zu ver-handeln, um die statutengemässen Ziele zu erreichen.
8.2 Die Leitung ordnet sich ein Komitee bei. Das Ganze bildet den Vorstand, welcher die Geschäftsführung übernimmt. Der Vorstand ist das exekutive Organ der Swiss Rafting Federation.

Aufgaben des Vorstands:
8.3 Planung und Verwirklichung der Tätigkeiten der Swiss Rafting Federation.
8.4 Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
8.5 Einberufung und Durchführung der Generalversammlung
8.6 Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung
8.7 Abschluss von Verträgen
8.8 Ausarbeitung von Reglementen
8.9 Ausarbeitung der Vorschläge zuhanden der Generalversammlung.

9. WETTKAMPFKOMMISSION, ARBEITS- UND PROJEKT-GRUPPEN
9.1 Der Vorstand kann eine Wettkampfsektion gründen und für bestimmte Aufgaben Arbeits- und Projektgruppen einsetzen.

10. REVISIONSSTELLE
10.1 Die Generalversammlung wählt einen Revisor und einen Stellvertreter. Der Stellvertreter wird im folgenden Jahr Revisor, und die Versammlung wählt nur einen Stellvertreter.
10.2 Der Revisor erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht. Er empfiehlt Abnahme, mit oder ohne Einschränkung, oder Rückweisung der Jahresrechnung.

11. FINANZEN
11.1 Die Swiss Rafting Federation beschafft sich ihre Mittel wie folgt:
11.2 Mitgliederbeiträge
11.3 Gebühren für Dienstleistungen
11.4 Erträge aus Rechten
11.5 Private und öffentliche Beiträge
11.6 Zuwendungen aller Art
11.7 Die Mitgliederbeiträge werden jedes Jahr anlässlich der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt.
11.8 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
11.9 Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Beitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.
11.10 Beiträge und Gebühren sind so zu bemessen, dass die Swiss Rafting Federation ihren finanziellen Verpflichtungen jederzeit nachkommen kann.

12. VERBINDLICHKEIT
12.1 Für die Verbindlichkeiten der Swiss Rafting Federation haftet ausschliesslich deren Vermögen. Jede Haftung der Mitglieder ist aus-geschlossen.
12.2 Für Personen, welche für die Swiss Rafting Federation handeln, bleibt Artikel 55 Absatz 3 ZGB vorbehalten.
12.3 Für eventuelle Streitigkeiten ist das Schweizer Zivilgesetzbuch ausschlaggebend.

13. EINTRAGUNG INS HANDELSREGISTER
13.1 Die Swiss Rafting Federation ist im Genfer Handelsregister eingetragen.

14. AUFLÖSUNG
14.1 Die Auflösung der Swiss Rafting Federation kann nur in e-ner ausschliesslich hiefür einberufenen Generalversammlung mit Zu-stimmung von vier Fünfteln der an der Generalversammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden.
14.2 Laut Gesetz (Art. 77 ZGB) erfolgt die rechtsmässige Auflösung der Swiss Rafting Federation, wenn sie zahlungsunfähig wird oder ihre Leitung nicht mehr statutengemäss konstituiert werden kann.

15. GENEHMIGUNG DER STATUTEN
15.1 Die Swiss Rafting Federation wurde am 30. September 2003 anlässlich ihrer ersten konstitutiven Generalversammlung gegründet.

Im Namen der konstitutiven Generalversammlung, die Gründungsmitglieder:

Der Präsident: Michel Weber

Die Sekretärin: Hanny Weber-Guillod

Der Kassier: Jacques Tschanen

Genf, 30 September 2003