REGLEMENTIERUNG

GESCHICHTE

RAFTING ist eine neue Sportart. Es begann 1950 im Colorado und parallel in der UdSSR. Es wurde in Frankreich und  in der Schweiz 1980 eingeführt.

Um ein Raft zu manövrieren sind eine Crew und ein Kapitän erforderlich: Letzterer ist  der «GUIDE».
Der Guide ist für seine Crew verantwortlich. Er ist ein Fachmann.

Die Rafting-Guide-Trainings begannen in der Schweiz mit der Einführung von Rafting im Rahmen von Jugend + Sport um 1990. 1991 veröffentlicht das Bundesamt für Sport BASPO das «Manual River Rafting Monitor».

Das Feld wird professionell; kommerzielle Unternehmen werden gegründet, die die Ausbildung von professionellen Führern erfordern.

 

Im Jahr 1997 wurde die INTERNATIONAL RAFTING FEDERATION (IRF) als weltweit führende Dachorganization  anerkannt, und im August 1999 ein von allen anerkanntes Zertifizierungssystem geschaffen, das die weltweite Anerkennung von Guides ermöglicht.

Nach einem Streit wurde am 26. Januar 2018 eine zweite Wettbewerbsstruktur geschaffen: Die WORLD RAFTING FEDERATION konzentrierte sich mehr auf den Wettbewerb.
Der Schweizer Rafting-Verband ist derzeit Mitglied der WRF.

Das Bedürfnis nach Professionalität besteht auch in der Schweiz.

 Im Mai 1999 hat der Tourismusverband des Berner Oberland in Zusammenarbeit mit den Kantonen Bern, Wallis, Graubünden und 13 Unternehmen der Branche, darunter RAFT ENTREPRISE (welches unter dem Namen RAFTING.CH Gründer der SWISS RAFTING FEDERATION wird),  die «Ausbildungsrichlinien Riverrafting (ARL Riverrafting) erstellt. Sein Autor Bruno SCHEIDEGGER übernimmt fast vollständig die Vorschriften des International Rafting Federation IRF, sodass das schweizerische und das IRF System ein und dasselbe sind.

Siebenundzwanzigster Juli 1999, Canyoning-Unfall in der Saxetbach-Schlucht, Kanton Bern, 21 Tote.

Eine strengere Regelung wird notwendig. Zwei Verbände werden geboren:
– Der Schweizer Canyoning Verband (CSV)
– Die Swiss Outdoor Association (SOA)
sowie eine Arbeitsgruppe bestehend aus BASPO, Canyoning-Förderer, Bergführerverband, BFU und einem Rechtsberater. Diese legen die RichtlinieCSVn für Canyoning-Organisatoren und die Ausbildung von Canyoning-Guides fest.

Gleichzeitig wird von der Swiss Outdoor Association eine Arbeitsgruppe «RAFTING» gebildet. Hanny und Michel Weber vertreten «Raft Entreprise». Im Juli 2001 veröffentlicht die SOA die «AUSBILDUNGSRICHTLINIEN RAFTGUIDE SOA». Der Autor ist wieder Bruno Scheidegger und der Text entspricht den internationalen Empfehlungen deR IRF.

Seit  2000 und Jahr für Jahr bis heute veröffentlicht Raft Entreprise, später unter dem neuen Namen «RAFTING.CH» ein Handbuch «Ausbildungskurs für professionelle Raft-Guides» und erstellt ein «GUIDE AUSBILDUNGSZENTER» in Genf.

2003; Gründung der Stiftung Safety in adventures und Einführung des Qualitätslabel «Safety in adventures».

Sitzung unseres Verband mit dm  BASPO am 20. Dezember 2006 und Auflösung der «überverbandlichen Fachkommission Rafting üFako». Die Swiss Rafting Federation übernimmt alle Bestimmungen, zu denen sie aktiv beigetragen hat, und erstellt seine «KOMMISSION-RAFTING SRF KomRaft», die für das Update verantwortlich ist.

Anfang 2019 und wie wir es erfordert haben, Aufhebung von Safety in adventures und deren Sia Experten Kommission. Übernahme sämtlicher Rechtsvorschriften zum Risikosport, einschliesslich Rafting, durch das Bundesamt für Sport BASPO.

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RICHTLINIEN FÜR RAFTING 2019

1. Als Rafting bezeichnt man das Befahren von Fliessgewässern mit amtlich geprüften Schlauch­booten, die mehreren Personen (mind. 2 nebeneinander) Platz bieten.

Wegen der Schwierigkeit, ein Floss zu lenken, ist seine Verwendung im Fluss verboten. Die Verwendung eines Flosses ist nur in ruhigen Gewässern erlaubt.

2. Zweck der Richtlinien
         Die Richtlinien legen die Anforderungen für die Durchführung von kom­merziellen Rafting-Touren fest und regeln die Ausbildung von haupt- und nebenberuflich tätigen Rafting-Führern verschie­dener Stufen. Sie ordnen den Umgang mit Natur und Umwelt.

         Die Richtlinien schaffen damit auch für nicht geschulte Touristen die Möglichkeit, Rafting richtig ausgerüstet unter kundiger Leitung und in geordnetem Rahmen mit grösstmöglicher Sicherheit zu betreiben.

         Die in diesen Richtlinien verwendeten Begriffe wie Leiter, Führer, Guide, Veran­stalter usw. umfassen jeweils die Personen beider Geschlechter.

  1. Einteilung der Rafting-Touren nach Schwierigkeits­graden

3.1    Wildwasser-Touren werden wie folgt nach Schwierigkeitsgraden ein­gestuft (gemäss Anhang 3 der Verordnung über Risikoaktivitäten 2019)

3.2    Der Einteilung nach Schwierigkeitsgraden liegen normale Verhältnisse zu Grunde. Verstärkte Wasserführung wie beispielsweise bei Schnee­schmelze, Gewittern oder Staubeckenentleerungen können den Schwie­rigkeitsgrad binnen kürzester Frist wesentlich verändern.

 
 

 

 

 

 
   
 

 
   
   

Aus- und Weiterbildung von Rafting-Führern

4.1    Es werden folgende Ausbildungen von Rafting-Führern unter­schieden:

River Rafting Guide RG 2 Darf in Konvoi unter der Verantwortung eines Trip Leader level 2, 3, 4 oder 5 bis Klasse 2 führen.
River Rafting Guide RG 3 Darf im Konvoi unter der
Verantwortung eines Trip Leader level 3, 4 oder 5 bis Klasse 3 führen.
Modul RG3: clic here
Anforderungsprofil RG3: clic here
River Rafting Guide RG 4/5 Darf im Konvoi unter der Verantwortung eines Trip Leader 4 oder 5 bis Klasse 4 führen.
   
River Rafting Trip Leader RTL 2 Darf einen Raftingtrip vorbereiten und einen Konvoi bis Klasse 2 übernehmen.
River Rafting Trip Leader RTL 3 Darf einen Raftingtrip vorbereiten und einen Konvoi bis Klasse 3 übernehmen.
River Rafting Trip Leader RTL 4/5 Darf einen Raftingtrip vorbereiten und einen Konvoi bis Klasse 4 übernehmen
River Rafting Instructor RI3 Darf Guides und Safety Kayakers level 2 und 3 ausbilden
River Rafting Instructor RI 4/5 Darf Guides und Safety Kayakers level 2, 3 und 4
ausbilden
Safety Kayaker
SK 2, 3 oder 4/5
Wird Raftingfahrten beigleiten
   
   
   

4.2    Die Struktur der Ausbildung, die Zulassungsanforderungen sowie die Ausbil­dungs­­inhalte sind in den Ausbildungsrichtlinien Rafting (siehe Anhang) enthalten.

4.3    Die Rafting-Führer haben sich regelmässig weiterzubilden. Damit soll der er­reichte Stand erworbener Kenntnisse und Fähig­keiten gewährleistet und an weitere Entwicklungen angepasst werden.

4.4    Über die Anerkennung von Ausbildungsgängen und die Einstufung der Führer gemäss Ziff. 4.1 entscheidet die Rafting-Kommission SRF KomRaft nach Rücksprache mit den betroffenen Organisationen.

  1. Rechte und Pflichten von Rafting-Führern

Risikoaktivitatenverordnung
Art. 15 Anerkennung von Fähigkeitsausweisen für Leitungs- und Hilfspersonen

1 Das BASPO anerkennt in- und ausländische Fähigkeitsausweise für Leitungs- und Hilfspersonen (Art. 13 Abs. 1 Bst. c), sofern die Fähigkeitsausweise unter Beachtung der folgenden Anforderungen ausgestellt wurden:

  1. Die Person hat eine Prüfung absolviert und vor Beginn der Prüfung eine ausreichende Praxiserfahrung nachgewiesen.
  2. Die Prüfung fand in Theorie und Praxis statt und umfasste die Kontrolle sicherheitsrelevanter Kenntnisse und Fähigkeiten.
  3. Die Prüfung dauerte mindestens einen Arbeitstag.
  4. Die Prüfung wurde von zwei Fachpersonen abgenommen, wobei mindestens eine Fachperson weder Arbeitgeber war noch die Ausbildung durchgeführt hatte.
  5. Die Abschlüsse entsprechen den Anforderungen eines repräsentativen, gesamtschweizerisch tätigen Branchenverbands oder einer staatlichen Organisation.

2 Das BASPO holt vor seinem Entscheid eine Expertise der Institution nach Artikel 16 Absatz 1 ein.

3 Die Anerkennungen werden im Internet veröffentlicht.

5.1    Guides level2 bis level5 haben das Recht, im Konvoi und unter Aufsicht von Tripleadern ein Raft mit Kunden (ungeübte Mannschaft) auf ihnen bekannten Gewässern bis zu dem Schwierigkeitsgrad, für den sie ausgebildet wurden.

5.2    Tripleaders (TL) haben das Recht, einen Raftingtrip selbstständig vorzubereiten und durch­zuführen. Sie übernehmen die Verantwortung für ihr Boot und die Mit­ver­ant­wortung für den Konvoi (maximal 5 Rafts).

Tripleader (TL) dürfen ein Raft mit Kunden selber führen oder einen Konvoi übernehmen, bis zu dem Schwierigkeitsgrad  für den sie ausgebildet wurden.

5.3    Die in den Ziff. 5.1 und 5.2 genannten Schwierigkeitsgrade und Gruppen­grössen sind in der Praxis erprobte Zahlen. Sie müssen je nach Ver­hält­nissen, Schwierigkeitsgrad der Tour und Ausbildungsstand der Teilnehmer reduziert werden, können bei be­sonders günstigen Gegeben­heiten aber auch geringfügig erhöht werden. Vorbehalten bleiben strengere gesetzliche Regelungen der Kantone. In jedem Fall ist jedoch pro 5 Raft ein Tripleader einzusetzen.

  1. Veranstalter
    Verordnung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) vom 1. Januar 2014 

    1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 2 Gewerbsmässigkeit 1 Anbieter handeln gewerbsmässig, wenn sie auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 ein Haupt- oder Nebeneinkommen erzielen.

    Die Swiss Rafting Federation als Idealverein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ist nicht betrofen.                                                                                       

    1. Kapitel: Bewilligungen

    Art. 3  Für das Anbieten folgender Aktivitäten ist eine Bewilligung erforderlich:

    1. Wildwasserfahrt auf Fliessgewässern ab dem Schwierigkeitsgrad Wildwasser III  mit einem Boot oder einem anderen Sportgerät wie einem Raft, Kanu, Kajak, Hydrospeed, Funyak oder Tube;


    6.1    Als Veranstalter gilt, wer den Entschluss zur Durchführung von Rafting-Touren fasst, diese ausschreibt, die dazu erforderlichen Vorberei­tungen trifft, den Ablauf bestimmt, die verantwortlichen Rafting-Führer einsetzt und die organi­sa­torische Leitung innehat.River-Rafting auf Fliessgewässern ab dem Schwierigkeitsgrad Wildwasser III nach Anhang 3 mit einem Raft…

6.2    Wer als Veranstalter auftritt, muss einen Trip Leader als technischen Leiter an­stellen oder selbst entsprechend ausgebildet sein.

6.3    Veranstalter und verantwortliche Trip Leader haben folgen­de Aufgaben:

  • Auswahl der Gewässer für Rafting-Touren
  • Beschaffung der erforderlicher Bewilligungen gemäss kantonalen gesetz­lichen Regelungen
  • Einsatz von amtlich geprüften Rafts gemäss gesetzlichen Bestim­mungen und Ausrüstung gemäss branchenüblichen Normen
  • Auswahl und allenfalls Schulung der eingesetzten Rafting-Führer
  • Erkundung mit der Bestimmung der Ein- und Ausstiegsorte
  • Festlegung der Besammlungsorte einschliesslich Parkplätzen für die Teilnehmer
  • Prüfung der meteorologischen und hydrologischen Voraus­setzun­gen
  • Schaffung eines Sicherheitsdispositivs (siehe Ziff. 8)
  • Rücksicht auf Natur und Umwelt bei der Organisation und Durch­führung von Rafting-Touren (siehe Ziff. 9)
  • Abschluss der erforderlichen Versicherungen für die Unterneh­mung, die Rafts und die Rafting-Führer (siehe Ziff. 10)
  • Instruktion und situationsangepasste Ausrüstung der Teilnehmer
  • Orientierung einschliesslich Information über die Risiken der beab­sichtigten Tour und über die Anforderungen an die Teilnehmer (siehe Ziff. 7)
  • Entscheid über spezielle situationsangepasste Massnahmen (Safety Kayakers, Safety Begleitfahrzeug, 2 Guides pro Raft usw.)
  • Entscheid über die Durchführung der Tour

Anforderungen an die Teilnehmer von Rafting-Touren

Bundesgesetz über Risikoaktivitäten
Art. 2    Sorgfaltspflichten

1     Wer eine diesem Gesetz unterstellte Aktivität anbietet, muss die Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung erforderlich, nach dem Stand der Technik möglich und nach den gegebenen Verhältnissen angemessen sind, damit Leben und Gesundheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen nicht gefährdet werden.

2     Er oder sie muss insbesondere:

  1. die Kunden und Kundinnen über die besonderen Gefahren aufklären, die mit der Ausübung der gewählten Aktivität verbunden sein können;
  2. überprüfen, ob die Kunden und Kundinnen über ein ausreichendes Leistungsvermögen verfügt, um die gewählte Aktivität auszuüben;
  3. sicherstellen, dass das Material mängelfrei ist und die Installationen in einem guten Zustand sind;
  4. die Eignung der Wetter- und Schneebedingungen überprüfen;
  5. sicherstellen, dass das Personal ausreichend qualifiziert ist;
  6. sicherstellen, dass entsprechend dem Schwierigkeitsgrad und der Gefahr genügend Begleiterinnen und Begleiter vorhanden sind;
  7. Rücksicht auf die Umwelt nehmen und namentlich die Lebensräume von Tieren und Pflanzen schonen.

7.1    Rafting bedingt schwimmen können und eine gute gesundheitliche Verfassung der Teilnehmer. Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten sich ärztlich beraten lassen oder von Rafting-Touren absehen.

         Der Veranstalter ist berechtigt, sich unterschriftlich bestätigen zu lassen, dass die Teilnehmer diese Voraussetzungen erfüllen.

7.2    Die Teilnehmer haben sich selbst gegen Unfall zu versichern.

7.3    Die Teilnehmer an Rafting-Touren haben die Weisungen des Veran­stalters und der Rafting-Führer zu befolgen.

7.4    Jeder Teilnehmer an einer vorgesehenen Rafting-Tour ist berechtigt, nach erfolgter Instruktion über die Risiken der Tour vom Vertrag mit dem Rafting-Führer oder Veranstalter zurückzutreten. Dies ist in den Geschäfts­bedingungen zu erwähnen.

         Nach Antritt der Tour ist ein Ausstieg nur mit Rücksicht auf die gege­benen Verhältnisse und auf die übrigen Mitglieder der Gruppe möglich.

7.5    Der Veranstalter ist berechtigt, eine Person von der Teilnahme auszu­schliessen, wenn er den berechtigten Verdacht hat, dass diese nicht in einer angemessenen körperlichen oder psychischen Verfassung ist (z.B. unter Einfluss von Alkohol oder andern Drogen).

  1. Sicherheitsdispositiv und Rettungswesen

8.1    Jeder Rafting-Führer kennt das Sicherheitsdispositiv für das zu befahrende Gewässer und hat die vorgesehenen Massnahmen getroffen (Vorab­klärun­gen, Ausrüstung, Information).

8.2    Jeder Rafting-Führer ist berechtigt, bei auftretenden Schwierigkeiten die weitere Befahrung an der nächst gelegenen Ausstiegsstelle zu beenden.

8.3    Jeder Konvoi führt eine wasserdicht verpackte Notfallapotheke sowie die weiteren situationsbedingten Rettungsmaterialien mit. Die Rafting-Führer leisten bei Unfällen Erste Hilfe.

8.4    Der verantwortliche Rafting-Führer ent­scheidet, ob Hilfe von aussen anzufordern ist (Ret­tungs­flugwacht, Arzt, Spital). Den berechtigten Wünschen einer verun­fallten Person ist Rechnung zu tragen.

8.5    Bei Unfällen ist möglichst umgehend der Veranstalter zu avisieren.

8.6    Bei schweren Unfällen benachrichtigt der Veranstalter bzw. der verant­wortliche Rafting-Führer (Tripleader oder ein von ihm beauftragter Guide) die Polizei.

  1. Natur und Umwelt

9.1    Veranstalter und Rafting-Führer schonen Natur und Umwelt. Sie arbeiten mit Natur- und Umweltschutzorganisationen zusammen. Sie sorgen insbe­sondere für umweltschonende Zu- und Ausstiege bei den befahrenen Gewässern, für rücksichtsvolles Verhalten gegenüber der Natur unterwegs und für ein gutes Einvernehmen mit Anstössern und andern Flussbenützern.

9.2    Veranstalter und Rafting-Führer fördern bei den Rafting-Teilnehmern das Verständ­nis für Natur und Umwelt durch gute Organisation und gezielte organisatorische Massnahmen.

  1. Versicherungen

Kapitel: Versicherungs- und Informationspflicht
Risikoactivitätenverordnung
Art. 24 Versicherungspflicht

1 Die Mindesthöhe der Versicherungssumme für die Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 13 des Gesetzes beträgt 5 Millionen Franken pro Jahr.

Art. 25 Informationspflicht  

   Wer über eine Bewilligung nach dem Gesetz verfügt, muss seine Kundinnen und Kunden über seine Versicherung oder die gleichgestellte Sicherheit informieren:

  1. in den Verträgen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
  2. auf Buchungsbestätigungen und Billetten;
  3. im Internetauftritt. 
  4. Schlussbestimmung / Weiterentwicklung

11.1  Diese Richtlinien gelten ab 2019. Sie werden laufend weiter bearbeitet und auf Grund der Erfahrungen aktualisiert.

11.2  Veranstalter, die mit Konvois auf WW 3 und höher unterwegs sind, müssen die technische Leitung einem  Tripleader Rafting übertragen.

11.3  Im Sinne einer Übergangsregelung für WW 1 und 2 muss auf diesen Ge­wäs­sern die verlangte Anzahl Guides (siehe Pt. 5.) mindestens die Quali­fi­ka­tion Guide level2 besitzen.

Ein Trip Leader level 2 ,3, 4 oder 5 ist einzusetzen. Er übernimt die Verantwortung für sein Boot und die Mit­ver­ant­wortung für den Konvoi (maximal 5 Rafts).

  • 4 Vorbehalten bleiben strengere gesetzliche Be­stim­mungen der Kantone für das kommerzielle Rafting.

 

GESETZLICHE BESTIMMUNGEN

Verordnung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) vom 1. Januar 2014

 Bundesgesetz und dazugehörige Verordnung, am 30. Januar 2019 revidiert, tritt am 1. Mai 2019 in Kraft, gelten für gewerbsmässig angebo­tene Risikoaktivitäten auf schweizerischem Boden in gebirgigem oder felsigem Gelände und in Bach- und Flussgebieten mit erhöhtem Gefährdungspotential. Sie gelten für sämtliche Wildwassertouren (Rafting, Kanu, Kajak, Hydrospeed, Funyak, Tube und Schlauchboote) ab WW3.

  1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Gewerbsmässigkeit 1 Anbieter handeln gewerbsmässig, wenn sie auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 ein Haupt- oder Nebeneinkommen erzielen.

Die Swiss Rafting Federation als Idealverein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ist nicht betroffen.

Kapitel: Bewilligungen
Abschnitt: Bewilligungspflichtige Aktivitäten

Art. 3  Für das Anbieten folgender Aktivitäten ist eine Bewilligung erforderlich: 

  1. River-Rafting auf Fliessgewässern ab dem Schwierigkeitsgrad Wildwasser III nach Anhang 3 mit einem Raft…
  2. Wildwasserfahrt auf Fliessgewässern ab dem Schwierigkeitsgrad Wildwasser III nach Anhang 3 mit einem Boot oder einem anderen Sportgerät wie einem Kanu, Kajak, Hydrospeed, Funyak oder Tube;

Art. 10 Anbieter nach Artikel 6 des Gesetzes

Die Bewilligung für Anbieter nach Artikel 6 des Gesetzes berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1, für welche die Anbieter zertifiziert sind.

Art. 13 Anforderungen an die Zertifizierung

für die Durchführung von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 nur Leitungs- und Hilfspersonen eingesetzt werden, die über einen anerkannten Fähigkeitsausweis nach Artikel 15 verfügen.

Art. 15 Anerkennung von Fähigkeitsausweisen für Leitungs- und Hilfspersonen

1 Das BASPO anerkennt in- und ausländische Fähigkeitsausweise für Leitungs- und Hilfspersonen (Art. 13 Abs. 1 Bst. c), sofern die Fähigkeitsausweise unter Beachtung der folgenden Anforderungen ausgestellt wurden:

  1. Die Person hat eine Prüfung absolviert und vor Beginn der Prüfung eine ausreichende Praxiserfahrung nachgewiesen.
  2. Die Prüfung fand in Theorie und Praxis statt und umfasste die Kontrolle sicherheitsrelevanter Kenntnisse und Fähigkeiten.
  3. Die Prüfung dauerte mindestens einen Arbeitstag.
  4. Die Prüfung wurde von zwei Fachpersonen abgenommen, wobei mindestens eine Fachperson weder Arbeitgeber war noch die Ausbildung durchgeführt hatte.
  5. Die Abschlüsse entsprechen den Anforderungen eines repräsentativen, gesamtschweizerisch tätigen Branchenverbands oder einer staatlichen Organisation.

2 Das BASPO holt vor seinem Entscheid eine Expertise der Institution nach Artikel 16 Absatz 1 ein.

3 Die Anerkennungen werden im Internet veröffentlicht.

Art. 21 Verzeichnis der Bewilligungen

1 Das BASPO veröffentlicht im Internet ein Verzeichnis der Bewilligungen.

  1. Kapitel: Versicherungs- und Informationspflicht
    Art. 24 Versicherungspflicht

 1 Die Mindesthöhe der Versicherungssumme für die Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 13 des Gesetzes beträgt 5 Millionen Franken pro Jahr.

4 Artikel 13 des Gesetzes ist auch auf Leiterinnen und Leiter für Wildwasserfahrten anwendbar.

Art. 25 Informationspflicht  

   Wer über eine Bewilligung nach dem Gesetz verfügt, muss seine Kundinnen und Kunden über seine Versicherung oder die gleichgestellte Sicherheit informieren:

  1. in den Verträgen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
  2. auf Buchungsbestätigungen und Billetten;
  3. im Internetauftritt.

Diese Dokumente können im Internet konsultiert werden


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Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSV)

vom 3. Oktober 1975 (Stand am 1.Januar 2014) und dazugehörige Verordnung

können auf Internet konsultiert werden.

45  Besondere Bestimmungen für Rafts (BSV)

Art. 148a Konstruktion

  1. Bug und Heck eines Rafts müssen nach oben gebogen sein. Die Längs­schläuche eines geschlossenen Rafts müssen vorn und achtern verschweisst, fest verklebt oder in vergleichbarer Art verbunden sein. Die Konstruktion des Rafts muss so beschaffen sein, dass eine ausreichende Festigkeit und Manövrier­fähigkeit gewährleistet ist.
  2. Einbauten im Raft müssen so beschaffen sein, dass die Bootshaut und die Luftkammern nicht durch sie beschädigt werden können.

Art. 148b Luftkammern und Verstärkungen

  1. Rafts müssen über eine ihrer Länge angemessenen Anzahl von unabhängigen Luftkammern verfügen.
  2. Rafts mit einer Länge von über 4,50 m müssen über mindestens zwei Querschläuche verfügen, die mit den Längsschläuchen fest verbunden sind. Andere Einbauten, die eine ausreichende Festigkeit sicherstellen, können aner­kannt werden.
  3. Stark beanspruchte und besonders gefährdete Stellen eines Rafts, wie die Flanken und die Unterseite der Längsschläuche, sind zu verstärken.

Art. 148c Lenzeinrichtung

Sofern ein Raft mit einer Selbstlenzeinrichtung ausgestattet ist, muss diese unabhängig von der Fahrtrichtung des Bootes eintretendes Wasser rasch ableiten.

Art. 148d Sicherheitsleine, Beschläge

  1. An jedem Raft ist auf der Aussenseite eine straff gespannte Sicherheitsleine anzubringen.
  2. Bug und Heck des Rafts müssen über Beschläge für die Befestigung von Festmache- oder Bergeseilen verfügen.

Art. 148e Haltevorrichtung

Für jede zugelassene Person müssen zwei Haltevorrichtungen vorgesehen sein, mindestens eine davon als Fusshaltevorrichtung am Boden. Sie müssen so beschaffen sein, dass ein Durchrutschen oder Hängenbleiben verhindert wird.

Art. 148f Zulässige Personenzahl

  1. Die zulässige Personenzahl eines Rafts richtet sich nach den Angaben des Herstellers. Sie darf die nach Anhang 18 Ziffer 1 Buchstabe c berechnete Zahl aber höchstens um 1 übersteigen.
  2. Die zulässige Personenzahl muss an Bord deutlich sichtbar angeschrieben sein.

Haftpflichtversicherung

 Art. 153 Versicherungspflicht (Ausschnitt)

  1. Ein Schiff darf auf öffentlichen Gewässern weder eingesetzt noch stationiert werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
  2. Sofern sie nicht gewerbsmässig eingesetzt werden, sind folgende Schiffe von der Versicherungspflicht ausgenommen:
  3. Schiffe ohne Maschinenantrieb;
  4. Rafts unter 2,5 m Länge;

 Art. 155 Mindestversicherung (Ausschnitt)

  1. 5. Die Mindestversicherung für das Unfallereignis beträgt 750 000 Franken:
  2. bei Rafts mit einer Länge von mehr als 2,5 m;

Anhang 15  Mindestausrüstung
7. Rafts

Auf Rafts oder zusammen fahrenden Konvois sind mitzuführen:

  • 1 wasserdicht verpackter Verbandskasten (für maximal fünf Rafts);
  • 1 Wurfsack mit mindestens 20 m langem schwimmfähigem Seil (minimaler
    Durchmesser 8 mm);
  • 1 Klappmesser (jeder Bootsführer);
  • 1 Bergeleine, ca. 3 m lang (jeder Bootsführer);
  • 1 Typenschild mit Angaben über den Hersteller, das Herstellungsjahr, die Baunummer, den Bootstyp sowie den Nenndruck der Luftkammern.

Jede Person an Bord eines Rafts trägt folgende Ausrüstung:

  • Eine der Körpergrösse angepasste Schwimmhilfe gemäss Art. 134a (d.h. entsprechend der Norm SN EN 12402-5:2006 welche besagt:
  • mindestens 50 N Auftrieb für erwachsene Personen und Kinder
  • mit oder ohne Kragen.
  • 1 gut passender Helm (in der Regel bei Einsatz auf Wildwasser der Stufe III** oder höher);
  • 1 Kälteschutzanzug (in der Regel bei Einsatz auf Wildwasser der Stufe III** oder höher oder Wassertemperaturen unter 15° C);
  • 1 Paddel (für jede Person, die aktiv raftet)


 

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